Kostenloses Tool
Meldestelle: Pflicht oder nicht?
Vier Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz. Sie erfahren, ob Sie eine interne Meldestelle brauchen, seit wann – und was dazugehört.
- Dauert 1 Minute
- Mit Fundstellen
- Nichts wird gespeichert
Meldestellen-Check
Vier Fragen zum HinSchG.
Meldestellen-Pflicht-Check (HinSchG)
Dieses Werkzeug braucht JavaScript. Es läuft vollständig in Ihrem Browser – es wird nichts übertragen oder gespeichert.
Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser – nichts wird übertragen oder gespeichert. Das Ergebnis ist eine erste Einschätzung, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Fragen
Häufige Fragen zur Meldestelle
Ab wie vielen Beschäftigten ist eine Meldestelle Pflicht?
Ab in der Regel 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Für bestimmte Unternehmen des Finanzsektors gilt die Pflicht unabhängig von der Größe (§ 12 Abs. 3 HinSchG).
Dürfen wir die Meldestelle auslagern?
Ja. Ein Dritter kann die Aufgaben übernehmen (§ 14 Abs. 1 HinSchG); die Pflicht, Verstöße abzustellen, bleibt beim Unternehmen. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen sich zudem eine gemeinsame Meldestelle teilen (§ 14 Abs. 2 HinSchG).
Müssen anonyme Meldungen möglich sein?
Eine Pflicht, anonyme Meldekanäle einzurichten, gibt es nicht. Anonym eingehende Meldungen sollen aber bearbeitet werden (§ 16 Abs. 1 HinSchG).
Welche Fristen gelten?
Eingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen, Rückmeldung über ergriffene Folgemaßnahmen spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung (§ 17 HinSchG).
Was droht ohne Meldestelle?
Ein Bußgeld bis 20.000 Euro (§ 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 HinSchG). Hinzu kommt: Beschäftigte wenden sich dann eher direkt an die externe Meldestelle des Bundes.
Unterstützung
Meldestelle ohne Aufwand.
Als Hinweisgeberschutz-Berater richte ich Ihre interne Meldestelle ein – oder übernehme sie über Meldestelle-Sachsen.de vollständig: Kanal, Fristen, Dokumentation.