Meldestelle nach HinSchG

Interne Meldestelle einrichten oder auslagern – einfach oder ausführlich anfragen.

  1. 1Ihr Unternehmen
  2. 2Gewünschte Lösung
  3. 3Rahmen und Kontakt

Seit dem 17.12.2023 müssen Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) betreiben. Wer das versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 20.000 €. Die Meldestelle kann auch durch einen externen Dienstleister betrieben werden – vertraulich, fristgerecht und dokumentiert.

Einfache Anfrage: Eckdaten, danach Telefonat. Ausführliche Anfrage: Grundlage für ein Angebot.

Welche Art von Anfrage?

Inklusive Teilzeit und Auszubildende.

Unter 50 Beschäftigten besteht in der Regel keine Pflicht – Ausnahmen gelten u. a. für bestimmte Finanz- und Versicherungsunternehmen. Eine freiwillige Meldestelle kann trotzdem sinnvoll sein, etwa wenn Auftraggeber sie verlangen.

Ihr Unternehmen ist zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet (§ 12 HinSchG).

Gehört das Unternehmen zu einer Gruppe oder einem Konzern?
Gibt es bereits eine Meldestelle?
Welche Lösung suchen Sie?
Welche Meldewege soll es geben?

Gesetzlich nötig sind Meldungen mündlich und in Textform; auf Wunsch auch ein persönliches Treffen (§ 16 HinSchG).

In welchen Sprachen sollen Meldungen möglich sein?
Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat?
Welche Leistungen benötigen Sie zusätzlich?
Bevorzugte Abrechnung
Ab wann?
Ansprechpartner
Wann sind Sie am besten erreichbar?
Datenschutz