Interne Meldestelle einrichten oder auslagern – einfach oder ausführlich anfragen.
Seit dem 17.12.2023 müssen Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) betreiben. Wer das versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 20.000 €. Die Meldestelle kann auch durch einen externen Dienstleister betrieben werden – vertraulich, fristgerecht und dokumentiert.
Einfache Anfrage: Eckdaten, danach Telefonat. Ausführliche Anfrage: Grundlage für ein Angebot.
Inklusive Teilzeit und Auszubildende.
Unter 50 Beschäftigten besteht in der Regel keine Pflicht – Ausnahmen gelten u. a. für bestimmte Finanz- und Versicherungsunternehmen. Eine freiwillige Meldestelle kann trotzdem sinnvoll sein, etwa wenn Auftraggeber sie verlangen.
Ihr Unternehmen ist zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet (§ 12 HinSchG).
Gesetzlich nötig sind Meldungen mündlich und in Textform; auf Wunsch auch ein persönliches Treffen (§ 16 HinSchG).